Verkaufs- und Lieferbedingungen der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH nicht an, es sei denn, sie hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
1.2 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
1.3 Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht.
2. Vertragsabschluss
2.1 Soweit nichts anderes vereinbart, sind Angebote freibleibend. Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Alle Verträge kommen spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande.
2.2 Für den Verkauf von Mischfuttermitteln gelten die im Hamburger Futtermittel-
Schlussschein Nr. Ia in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung niedergelegten Bedingungen. Sofern der Hamburger Futtermittel-Schlussschein Nr. Ia keine entsprechenden Regelungen enthält, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.
2.3 Für Verkäufe von Getreide und Einzelfuttermitteln gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Sofern die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel keine entsprechenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Bei Berechnung der Ware ist die am Abgangsort ermittelte Menge zugrunde zu legen. Falls nicht anders vereinbart, gelten die jeweiligen Preise ab Werk oder Auslieferungslager und verstehen sich bei Sackware einschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Hinzu kommen weiterhin evtl. anfallende Pflichtabgaben nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben.
3.2 Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis mit der Lieferung ohne jeglichen Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Rechnungen gelten als anerkannt, sofern der Käufer nicht innerhalb von einem Monat nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht.
3.3 Ein Zahlungsverzug gilt dann als eingetreten, wenn der Käufer nicht wie vereinbart zahlt, spätestens aber, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung nicht zahlt. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Basiszinssatz jährlich zu berechnen. Falls der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH nachweislich ein höherer Verzugsschaden entsteht, kann dieser geltend gemacht werden.
3.4 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und ebenfalls rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH anerkannt ist.
3.6 Die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH ist berechtigt, Vorkasse oder entsprechende
Sicherheiten zu verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers eintritt, insbesondere wenn er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen. Kommt der Käufer dem Verlangen nicht nach, kann die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH vom Vertrag zurücktreten.
Die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH ist ebenfalls berechtigt, sämtliche Forderungen aufgrund erbrachter Lieferungen und Leistungen sofort fällig zu stellen, wenn eine Gefährdung der Zahlungsforderungen erkennbar wird. Als Gefährdung gelten insbesondere Auskünfte einer Bank oder einer Auskunftei zur eingeschränkten oder nicht gegebenen Kreditwürdigkeit des Käufers sowie ein bereits eingetretener Zahlungsverzug.
3.7 Die Abtretung von Forderungen gegen die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung. Die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH ist berechtigt, in diesem Fall die Forderung sofort fällig zu stellen oder die Gestellung zusätzlicher, gleichwertiger Sicherungsleistungen zu verlangen.
4. Lieferung
4.1 Bei Käufen und Kontrakten mit mehrmonatiger Lieferzeit hat der Käufer in jedem Monat ungefähr gleiche Teilmengen abzurufen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
4.2 Angaben zu Inhaltsstoffen von Futtermitteln gelten als vereinbarte
Qualität/Beschaffenheit. Die jeweils gültigen futtermittelrechtlichen Toleranzen finden Anwendung.
4.3 Eine Garantie für Beschaffenheit, Haltbarkeit und sonstige Eigenschaften der gelieferten Ware übernimmt die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH nur durch ausdrückliche Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, Werbematerialien und vergleichbaren Veröffentlichungen und Informationen.
4.4 Wird durch Zahlungseinstellung oder Konkurs des Herstellers die Lieferung eines verkauften Fabrikates unmöglich, so ist Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH weder zur Lieferung noch zum Schadensersatz verpflichtet.
5. Höhere Gewalt
5.1 Alle Ereignisse höherer Gewalt, die die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Blockaden, Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder solchen Beschränkungen gleichzusetzende legislative oder administrative Maßnahmen, Epidemien, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasser auch bei unseren Vorlieferanten, befreit die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH für die Dauer dieser Ereignisse und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen. Lieferfristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum nach dem Ende des Erfüllungshindernisses. Die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH wird den Käufer unverzüglich vom Eintritt eines solchen Ereignisses in Kenntnis setzen und den Käufer darüber informieren, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich andauert.
5.2 Bei Schifffahrtsbehinderungen ist die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH berechtigt, die Ware zu einem der nächstliegenden Häfen zu leiten und dort zur Ablieferung zu bringen. Der Käufer kann aus dem Erfüllungshindernis, sofern es nicht von der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH zu vertreten ist, keine Schadensersatzansprüche ableiten.
5.3 Falls ein Erfüllungshindernis länger als drei Monate andauert, ist die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits vom Käufer erhaltene Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
6. Lieferverzug
6.1 Bei Lieferverzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn keiner der in Ziffer 6.2 Satz 3 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
6.2 Im Übrigen haftet die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH wegen Lieferverzugs für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) mit maximal 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung mit maximal 20 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
7. Verzug des Käufers
7.1 Bei Annahmeverzug des Käufers ist die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH berechtigt, fällige Lieferungen auf Rechnung des Käufers einlagern zu lassen oder an die Adresse des Käufers zum Versand zu bringen oder die Ware nach Setzen von einer angemessenen Nachfrist in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers zu verwerten.
7.2 Ist der Käufer mit der Abnahme der Ware oder mit Zahlungen im Rückstand, so kann die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH weitere Lieferungen – auch aus selbständigen Verträgen – verweigern und Schadensersatz wegen des Verzugsschadens verlangen. Die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH ist dann auch berechtigt, weitere Lieferungen von vorheriger Kaufpreiszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, ohne dass dem Käufer hieraus das Recht erwächst, die Leistung zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
8. Gefahrübergang und Transport
8.1 Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Mit der
Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des
Lagers oder des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH die Versandkosten übernommen hat. Transportweg und -mittel sind ohne besondere Vereinbarung der Wahl der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH zu überlassen.
8.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über.
9. Mängelrügen
9.1 Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung ohne weiteres feststellbar sind, müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt werden; verdeckte Mängel unverzüglich nach dem Bekanntwerden. Unterlässt der Käufer die Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt. Beweispflichtig für behauptete Mängel ist der Käufer.
9.2 Untersuchungsergebnisse, die Inhaltsstoffe von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem von der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH anerkannten Analyseinstitut nach einer amtlich anerkannten Methode durchgeführt ist und auf einer repräsentativen Probe beruht, die von einem beauftragten vereidigten Probenehmer gezogen wurde. Liegt keine solche Probe vor, akzeptiert der Käufer das von der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH praktizierte Verfahren für die Ziehung von Rückstellmustern und erkennt die daraufhin erstellten Analyseergebnisse als gleichwertig an.
9.3. Die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH behält sich das Recht vor, zur Prüfung der gerügten Mängel die reklamierte Ware vor Weiterverarbeitung und Weiterverkauf an Ort und Stelle in unverändertem Zustand zu besichtigen.
10. Gewährleistung, Haftung, Schadensersatz
10.1 Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Ziffer 3.8. ordnungsgemäß nachgekommen ist, er der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird.
10.2 Für Mängel, die die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH zu vertreten hat und die den Wert der Ware oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, leistet die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH nach ihrer Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln kann die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.
10.3 Die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH ist bei Reklamationen hinsichtlich des Futterwertes oder der tierischen Leistung berechtigt, vom Tierhalter weitere Informationen über Haltungsbedingungen und den Gesundheitsstatus der Tiere zu verlangen sowie die Vorlage von tierärztlichen Untersuchungen zu fordern.
10.4 Die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden
Transportkosten trägt der Käufer. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
11.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsgang veräußern, verarbeiten, vermischen oder verbrauchen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er darf die Ware weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderung des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt der Käufer der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH nimmt die Abtretung an. Der Käufer darf diese an die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH abgetretene Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen einziehen, solange die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH die Forderung selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt. Allerdings wird die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH die Forderung nicht selbst geltend machen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Käufer allerdings vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer
Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – , kann die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH vom
Käufer verlangen, dass dieser der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH die abgetretenen
Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
11.3 Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, geschieht dies stets für die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke
GmbH. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Waren verarbeitet wird, die der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH nicht gehören, so erwirbt die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt die neue Sache für die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
11.4 Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sache im Zeitpunkt der
Verbindung oder Vermischung. Der Käufer verwahrt die neue Sache für die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
11.5 Verfüttert der Käufer an ebenfalls von Dritten unter Eigentumsvorbehalt erworbene oder zur Sicherheit an Dritte übereignete Tiere, hat er die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH unverzüglich darüber zu informieren. Der Käufer verpflichtet sich bereits jetzt, uns für diesen Fall eine anderweitige gleichwertige Sicherung für die Vorbehaltsware der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH einzuräumen.
12. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
12.1 Für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Soweit nicht anders vereinbart, ist Heilbronn Erfüllungsort und Gerichtsstand.
12.2 Alle Streitigkeiten, die aus Geschäften mit Futtermitteln, landwirtschaftlichen
Erzeugnissen und daraus gewonnenen Fabrikaten, und Geschäften, die mit der Verpackung, dem Transport, der Versicherung und der Lagerung dieser Güter zusammenhängen, sowie aus Kommissions- und Vermittlungsgeschäften, und aus allen weiteren in Zusammenhang mit den vorgenannten Geschäften getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden. Ein genereller Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs besteht nicht. Nach Wahl der Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH kann eine Entscheidung von Streitigkeiten auch durch die ordentliche Gerichtsbarkeit erfolgen.
12.3 Die Heinrich Eggersmann Futtermittelwerke GmbH ist berechtigt, die den Käufer betreffenden Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung EDV-mäßig zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für innerbetrieblichen Zwecke zu verwenden.
12.4 Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.